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Der Ecobonus gilt für den gesamten Dreijahreszeitraum von 2021 bis 2023 und besteht in einem Steuerabzug von 50% über zehn Jahre für die Installation von Sonnenschutzanlagen zur Verbesserung der Energieeffizienz.
Ecobonus
Steuerbegünstigungen
Vorteile des Steuerabzugs für die Installation von Sonnenschutzanlagen
Um von den Vorteilen des Steuerabzugs profitieren zu können, ist es wichtig, dass die Ausgaben für die Installation der Sonnenschutzanlage zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2023 bis zu einem maximalen Abzugswert von 60.000 EUR getätigt werden. Die Förderung gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen (Unternehmen mit UID-Nr.).
Folgende Möglichkeiten in Bezug auf die Steuern stehen zur Auswahl:
- IRPEF-Abzug in Raten über 10 Jahre
- Rabatt direkt in der Rechnung
- Abtretung der Steuergutschrift für den Markisenbonus an Dritte
Der Steuerabzug besteht sowohl für die Installation neuer als auch für den Ersatz bestehender Sonnenschutzanlagen.
Das Verfahren für die Abtretung der Gutschrift wurde durch das Haushaltsgesetz 2023 dahingehend geändert, dass die Gesamtzahl der möglichen Abtretungen der Gutschrift von 4 auf 5 erhöht wurde. Es ist also eine erste freie Abtretung zwischen allen Parteien vorgesehen, gefolgt von maximal drei weiteren Abtretungen und nicht mehr zwei wie zuvor an qualifizierte Parteien wie Banken, Finanzvermittler oder Versicherungen. Die Banken haben die Möglichkeit, die Gutschrift in einem weiteren Schritt an ihre Girokontoinhaber, die Inhaber eines Unternehmens mit UID-Nummer sind, abzutreten.
WER KANN DEN MARKISEN-BONUS NUTZEN?
- Eigentümer von einzelnen Wohneinheiten, inklusive Familienmitglieder wie Ehegatten und Verwandte bis zum dritten Verwandtschaftsgrad.
- Eigentümer von gemeinschaftlichen Teilen von Wohngebäuden (Wohnungseigentümer).
- Eigentümer eines dinglichen Rechts an den Gebäudeteilen.
INSTALLATION VON PERGOLEN UND SUPERBONUS
- Die Installation von Pergolen, bioklimatischen Pergolen oder Markisen kann ebenfalls in den Superbonus einbezogen werden, wenn sie mit Sanierungsarbeiten verbunden ist. Je nachdem, was im Dekret „Aiuti Quater“ festgelegt wurde, wird dabei ein Steuerabzug von 90 % oder 110 % gewährt.
- Nur natürliche Personen können den Bonus in Anspruch nehmen und auch nur bei Immobilien, die als Hauptwohnsitz genutzt werden.